Die Friedhofsordnung gilt für den Naturfriedhof Pfenningberg (Waldplatz und Blumenwiese) der von der Forst- und Gutsverwaltung Steyregg, Mag. Niklas Salm-Reifferscheidt betrieben wird. Die Friedhofsverwaltung wird von der Forst- und Gutsverwaltung auf Schloss Steyregg wahrgenommen.
Der Naturfriedhof Pfenningberg dient der Bestattung in Urnen aus biologisch abbaubarem Material, ohne Unterschied von Bekenntnis, Herkunft, Religion und des ordentlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes.
Beisetzungen oder Trauerfeiern können nur von den hierzu gesetzlich Berechtigten und zwar ausschließlich am Grab oder an einer von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle im Freien abgehalten werden. Trauerfeiern auf dem Friedhof im Rahmen der Beisetzung bedürfen generell der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
An religiösen oder gesetzlichen Feiertagen sind Trauerfeiern auf den Friedhöfen im Rahmen der Bestattung grundsätzlich nicht möglich, in begründeten Fällen können Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung erteilt werden.
Der Friedhof ist während der an den Zugängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Innerhalb des Friedhofes sind alle Aktivitäten, die der Ethik des Friedhofs widersprechen, zu vermeiden sowie alles, was dem Ernst, der Pietät, der Würde oder einer widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.
Innerhalb der Friedhöfe sind z.B. insbesondere nicht gestattet:
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Totengedenkfeiern sind so rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, dass diese in der Lage ist, allenfalls notwendige Vorkehrungen zu treffen.
Die Teilnehmenden haben die von der Friedhofsverwaltung getroffenen Anordnungen zu beachten.
Alle anfallenden Abfälle sind von den Besucher*innen und Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Dies gilt insbesondere auch für mitgebrachte Blumen und Kränze, die bei einer Beisetzung anfallen.
Arbeiten an Grabanlagen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder durch deren Beauftragte durchgeführt.
Bestattungsvorschriften
Die Friedhofsverwaltung setzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (gem. § 15 ff Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 i.d.g.F.) und im Einvernehmen mit den Bestattern sowie den nächsten Angehörigen den Zeitpunkt der Bestattung (Verabschiedung, Beisetzung von Urnen) fest. Bei der Anmeldung einer Bestattung sind die erforderlichen Unterlagen (insbesondere der Totenbeschau- und ein Leichenbegleitschein) beizufügen.
Die Ruhezeit beträgt zwanzig Jahre. Während der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Urne beigesetzt werden.
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Enterdigungen und Umbettungen von Urnen bedürfen, unbeschadet von gesetzlich erforderlichen Genehmigungen durch die Behörde (§§ 26 bis 29 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 i.d.g.F.) auch der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
Eine genehmigte Enterdigung bzw. Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die auch den Zeitpunkt hierfür bestimmt.
Die Kosten der Enterdigung bzw. Umbettung sowie den Ersatz von allfällig entstandenen Schäden an benachbarten Gräbern haben die Antragsteller zu tragen.
Der Ablauf der Ruhezeit gem. § 9 sowie auch der Grabnutzungszeit wird durch eine Enterdigung bzw. Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Sämtliche Grabanlagen bleiben im Eigentum des grundbücherlichen Eigentümers der Friedhofsliegenschaft. Durch die Vergabe der Grabnutzungsrechte können lediglich Rechte an Grabanlagen entsprechend der vorliegenden Friedhofsordnung i.d.g.F. erworben werden.
Auf dem Friedhof werden derzeit ausschließlich Urnengräber angeboten.
Die Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich auf Dauer der Ruhezeit (§ 9) eingeräumt. Das Grabnutzungsentgelt ist bei Ersterwerb für die gesamte Laufzeit im Voraus zu bezahlen. Danach wird bei Verlängerung des Nutzungsrechtes auf jährliche Vorschreibung umgestellt.
Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes wird kein Eigentums- oder Mietrecht, sondern lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe der vorliegenden Friedhofsordnung begründet.
Ein vergebenes Nutzungsrecht kann jeweils nur von einer Person, dem/der Nutzungsberechtigten, ausgeübt werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ausgeschlossen. Nach dem Tod eines/einer Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht auf nächste Angehörige (Ehegatte/Ehegattin, Verwandte oder Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie Lebensgefährte/-gefährtin in der Nebenlinie) übergehen. Liegt diesbezüglich keine Erklärung der verstorbenen Person vor, so vereinbaren die nächsten Angehörigen, wem das Nutzungsrecht künftig zukommen soll. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des Ehegatten bzw. der Ehegattin demjenigen der übrigen Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten sowie der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder dem des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin vor.
Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann von der Friedhofsverwaltung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Friedhof oder der Friedhofsteil, in dem sich das Grab befindet, geschlossen oder aufgelassen wird, der/die Nutzungsberechtigte wiederholt oder gröblich gegen die Friedhofsordnung oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Die Verständigung der grabnutzungsberechtigten Person über den bevorstehenden Ablauf eines Nutzungsrechtes erfolgt zeitgerecht durch die Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht erlischt unter Beachtung der Ruhezeiten gemäß § 9 jeweils:
mit Ablauf der Dauer, für welche das Grabnutzungsrecht erworben wurde bzw. mit Ablauf der Mahnfrist bei Nichtbezahlung des vorgeschriebenen Nutzungsrechtes,
mit Ablauf der behördlich verordneten Auflassungsfrist, sofern ein Friedhof (oder Teile desselben) aufgelassen wird,
sofort bei schriftlichem Verzicht auf das Nutzungsrecht (eine Rückvergütung des Entgeltes erfolgt in diesem Falle nicht),
nach Ablauf eines Jahres, wenn entsprechend der Bestimmungen der Friedhofsordnung, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen oder eingehalten wird.
Urnengräber sind Grabanlagen zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen, deren örtliche Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. In Ausnahmefällen und auf besonderen Wunsch können Nutzungsberechtigte bei der Lage miteinbezogen werden.
Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnengrab beigesetzt werden können, ist mit einer Urne begrenzt.
Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab kann auch bereits zu Lebzeiten erworben werden.
Der von der Forst- und Gutsverwaltung verwaltete Friedhof wurde unter der Voraussetzung genehmigt, den Naturraum langfristig zu erhalten. Darüber hinaus sind die behördlichen Auflagen für die Wasserschutz- und Wasserschongebiete einzuhalten.
Das Ablegen von Blumenschmuck und Kränzen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt (Kennzeichnung). Das Aufstellen von Skulpturen, Laternen jeglicher Art, usw…. ist ausnahmslos untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden diese Materialien von der Friedhofsverwaltung ohne Verständigung der Nutzungsberechtigten entschädigungslos entfernt. Ein allfällig dadurch entstandener Schaden, wird den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Für Schäden, die an der Friedhofsanlage durch unsachgemäßes Vorgehen durch untaugliche Gegenstände entstehen, haftet der/die Nutzungsberechtigte.
Behördliche Auflagen zum Schutz von Wald und Natur, insbesondere in Bezug auf Brandschutz, sind einzuhalten. Offenes Feuer (dazu zählen brennende Kerzen ebenso wie das Rauchen) ist verboten.
Die Begehung erfolgt auf eigene Gefahr.
Nutzungsberechtigte und Friedhofsbesucher*innen haften gleichsam entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden am gesamten Friedhofsgelände.
Die Forst- und Gutsverwaltung Steyregg haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Dritte (z. B. durch Diebstahl oder Vandalismus) entstehen.
Für die von der Forst- und Gutsverwaltung Steyregg auf ihrem Friedhof erbrachten Leistungen finden die Kosten gemäß aktueller Preisliste bzw. gemäß gesondertem Angebot Anwendung.
Die vorliegende Friedhofsordnung ist seit 01.06. 2024 in Kraft.